Problem: Frost-
und Wasserschäden im Winter
Wann gibt es Schadenersatz? Hier einige Gerichtsurteile!
(Quelle: WAZ 14.02.06)
Besonders
in den Wintermonaten sollten die Wasserrohre eines Hauses
kontrolliert werden. Denn es kommt
oft zu Rohrbrüchen durch eingefrorene Leitungen. Regelmäßige
Folge: Wasserschäden! Hierzu eine Auswahl
an Gerichtsurteilen:
Rät ein Installateur dem Bauherrn,
im Winter Frostschutz in das Wasser der Heizungsanlage zu
geben, so muss die Firma des Installateurs Schadenersatz leisten,
wenn in der Bedienungsanleitung der Zusatz von Frostschutz
verboten wurde und die Anlage nicht mehr einwandfrei funktioniert.
OLG Koblenz 3U39/03
Meldet ein Hausbesitzer einen Wasserschaden "in seiner
Aufregung" erst der falschen Versicherung, so dass die
Meldung -
trotz rechtzeitiger Kenntnis von diesem Versehen - erst nach
zwei Monaten bei der richtigen Gesellschaft eingeht, so braucht
sie nicht zu zahlen. Es war ihr unmöglich, die Ursache
des Schadens sofort zu überprüfen.
Pfälz.OLG Zweibrücken 1U187/99
Je kälter es wird, desto sorgfältiger müssen
Mieter heizen, da andernfalls die Versicherung für den
Schaden durch ein geplatztes Wasserrohr nicht zahlen muss.
LG Düsseldorf 11O191/98
Fällt eine Heizungsanlage in einem leeren Haus aus, weil
die Wasserleitung durch Frost beschädigt wurde, so kann
der Hausbesitzer seine Gebäudeversicherung nicht in Anspruch
nehmen, wenn er die Rohre während der Frostperiode nicht
regelmäßig (hier gefordert: zweimal wöchentlich)
auf Schäden untersucht hat.
OLG Frankfurt/M. 7U37/99
Muss ein Wohnungsbesitzer wegen eines Wasserschadens für
die Renovierungszeit seine Bleibe verlassen, so kann er von
seiner Versicherung nicht Hotelkosten verlangen, wenn er bei
Bekannten untergekommen ist.
AG Trier 32C489/02
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