Streupflicht
im Winter
Eigentümer von Häusern bzw.
Wohnungen haben bestimmte Verkehrssicherungspflichten zur
Absicherung der zum
Grundstück gehörenden Verkehrsflächen, wie
Gehwege und Zufahrten.Gleiches gilt für Mieter oder Pächter
von solchen
Objekten, die mit dem Miet- oder Pachtvertrag solche Verkehrssicherungspflichten
übernommen haben.
Eine der bedeutendsten Verkehrssicherungspflichten
ist die Streu- bzw. Räumpflicht bei Schnee und Glatteis.
Hier hat der
Eigentümer oder Mieter dafür zu sorgen, dass niemand
auf den zum Grundstück gehörenden Wegen stürzen
und sich
verletzen kann, indem rechtzeitig geräumt bzw. gestreut
wird.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen
trifft dieselbe Verpflichtung den jeweiligen Eigentümer
(Straßenbaulastträger), also z. B.
bei Gemeindestraßen die Kommune.Wird die Streupflicht
schuldhaft verletzt und kommt deshalb ein Dritter zu Schaden,
kann er den Verkehrssicherungspflichtigen auf Schadenersatz
in Anspruch nehmen.Haftpflichtansprüche dieser Art sind
über die Privathaftpflichtversicherung , soweit es sich
um ein dort mitversichertes Objekt handelt (i. d. R. selbstbewohntes
Einfamilienhaus oder Wohnung, auch Ferienhaus /-wohnung) versichert.
Dies gilt auch dann, wenn es sich beim
Mieter bzw. Pächter eigentlich um die gesetzliche Haftpflicht
des Eigentümers des
Gebäudes handelt, die der Mieter aber vertraglich übernommen
hat.Alle zur Betriebsstätte gehörenden Gebäude
bzw.
Grundstücke sind über die Betriebshaftpflichtversicherung
versichert.Handelt es sich um ein Objekt, das nicht in der
Privathaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung
mitversichert ist, besteht Deckung über eine separate
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
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