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Thema:
Streupflicht Im Winter
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Streupflicht im Winter

Eigentümer von Häusern bzw. Wohnungen haben bestimmte Verkehrssicherungspflichten zur Absicherung der zum
Grundstück gehörenden Verkehrsflächen, wie Gehwege und Zufahrten.Gleiches gilt für Mieter oder Pächter von solchen
Objekten, die mit dem Miet- oder Pachtvertrag solche Verkehrssicherungspflichten übernommen haben.

Eine der bedeutendsten Verkehrssicherungspflichten ist die Streu- bzw. Räumpflicht bei Schnee und Glatteis. Hier hat der
Eigentümer oder Mieter dafür zu sorgen, dass niemand auf den zum Grundstück gehörenden Wegen stürzen und sich
verletzen kann, indem rechtzeitig geräumt bzw. gestreut wird.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen trifft dieselbe Verpflichtung den jeweiligen Eigentümer (Straßenbaulastträger), also z. B.
bei Gemeindestraßen die Kommune.Wird die Streupflicht schuldhaft verletzt und kommt deshalb ein Dritter zu Schaden,
kann er den Verkehrssicherungspflichtigen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.Haftpflichtansprüche dieser Art sind
über die Privathaftpflichtversicherung , soweit es sich um ein dort mitversichertes Objekt handelt (i. d. R. selbstbewohntes Einfamilienhaus oder Wohnung, auch Ferienhaus /-wohnung) versichert.

Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Mieter bzw. Pächter eigentlich um die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers des
Gebäudes handelt, die der Mieter aber vertraglich übernommen hat.Alle zur Betriebsstätte gehörenden Gebäude bzw.
Grundstücke sind über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert.Handelt es sich um ein Objekt, das nicht in der Privathaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert ist, besteht Deckung über eine separate
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

 

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