Privat-Haftpflichtversicherung
- Verletzung der Aufsichtspflicht
Eltern bzw. Aufsichtspersonen (z. B.
Kindergartenpersonal, Lehrer) haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht
über minderjährige Kinder verletzen gem. §
832 BGB. Kinder bis zum 6. Lebensjahr haften grundsätzlich
nicht für Schäden, die sie anderen zugefügt
haben; Kinder von 7 bis 17 Jahre haften nur dann, wenn sie
über die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit
hinsichtlich der schädigenden Handlung verfügen
( § 828 Abs.1 BGB ).
Hat ein Aufsichtpflichtiger seine Aufsichtspflicht bei der
Begehung der schädigenden Handlung verletzt, kommt seine
Haftung an Stelle oder neben dem verursachenden Kind in Frage.Wie
weit die Aufsichtspflicht geht, hängt vom jeweiligen
Einzelfall ab. Maßgebend sind Alter und geistige Reife
des Kindes, wobei laut Rechtsprechung keine überzogenen
Ansprüche an die Aufsichtspflicht gestellt werden dürfen.
So kann z. B. ein Kind nicht pausenlos beaufsichtigt werden.Haftet
ein minderjähriges Kind nicht, weil es unter 7 Jahre
alt ist, oder nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit
besitzt, so tritt die Haftpflichtversicherung der Aufsichtsperson,
bei Eltern z. B. die Privathaftpflichtversicherung, nur dann
ein, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorlag, da ansonsten
überhaupt keine Haftung besteht.Beispiel: Ein 5-jähriges
Kind fährt in Begleitung seiner Mutter mit dem Rad und
beschädigt dabei das Auto des Nachbarn.
Eine Haftung des Kindes besteht nicht;
die Mutter hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Nachbar
kann keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
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